Information für Mieter über Gewährung staatlicher Leistungen bei Nichtzahlung
der Miete wegen den Auswirkungen der Corona-Pandemie
Handreichung für Mieter
1. Ausgangslage
Zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie hat der Deutsche Bundestag
ein Gesetz verabschiedet, wonach Mietern für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020
nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie gekündigt wer-den
kann. Diese gesetzliche Regelung entbindet Sie jedoch nicht von der Pflicht zur Zahlung
der Miete. Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 müssen bis zum
30. Juni 2022 beglichen werden. Mieter müssen im Streitfall glaubhaft machen, dass die
Nichtleistung der Miete auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.
Das Gesetz wirkt also zeitlich begrenzt und beinhaltet die Pflicht, die zwischen dem 1. April
und 30. Juni 2020 nicht gezahlte Miete im Nachhinein zu zahlen.
Deshalb gilt für entsprechende Notlagen:
Beantragen Sie frühzeitig staatliche Leistungen zur Unterstützung Ihrer Mietzahlungen.
2. Welche staatlichen Sicherungssysteme stehen zur Verfügung?
Als staatliche Sicherungssysteme stehen zum einen das Wohngeld und zum anderen die
Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung – "Hartz 4) zur Verfügung. Das Wohngeld ist
vorrangig.
3. Das Wohngeld
Wann habe ich einen Anspruch auf Wohngeld?
Menschen, die sich aus eigener Kraft am Wohnungsmarkt keinen angemessenen Wohnraum
leisten können, erhalten zu den Mietkosten einen staatlichen Zuschuss, der angemessenes
und familiengerechtes Wohnen sichern soll. Diesen Zuschuss nennt man Wohngeld.
Wer kann Wohngeld beantragen?
Wohngeldberechtigt sind alle Personen, die zur Miete wohnen und deren monatliches Haushaltsgesamteinkommen
unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt. Beispielsweise kann ein Einpersonenhaushalt in München mit 1.700 EUR Monatsverdienst (brutto) noch ein
geringes Wohngeld beziehen. Bei alleinstehenden Rentnern sollte unabhängig vom Wohnort
ein Anspruch bei einer Rente ab 1.000 EUR geprüft werden.
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Bezieher von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder BA-föG,
da ihre Wohnkosten im Rahmen der Leistungen bereits berücksichtigt werden.
Wo erhalte ich Wohngeld?
Das Wohngeld können Sie bei den Wohngeldbehörden der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder
Kreisverwaltungen beantragen. Informieren Sie sich darüber, wer in Ihrer Gemeinde für das
Wohngeld zuständig ist. Auf der Webseite der zuständigen Behörde erhalten Sie auch ent-sprechende
Antragsformulare.
Gibt es aufgrund der aktuellen Situation Erleichterungen bei der Antragsstellung?
Viele Bundesländer bieten Erleichterungen im Rahmen der Antragsstellung und der Plausibilitätsprüfung an.
Im Rahmen des Erstantrag benötigen die Wohngeldstellen auf jeden Fall
- Mietnachweis
- Einkommensnachweis (mind. letzte Abrechnung)
- Wenn Kurzarbeitergeld: im Idealfall erste Abrechnung unter Berücksichtigung von
Kurzarbeitergeld, sonst mindestens die betriebliche Vereinbarung zum Kurzarbeitergeld
Wie berechnet sich das Wohngeld?
Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Miete –
oder bei Eigentümern nach der Belastung – und dem Gesamteinkommen. Als Haushaltsmitglieder
zählen Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Personen, die mit dem Wohngeldberechtigten
zusammenleben oder bereit sind, Verantwortung füreinander zu tragen.
Die Berechnung des Wohngeldes erfolgt anhand sogenannter Mietenstufen. Gemeinden und
Kreise werden anhand der durchschnittlichen Miethöhe vor Ort in Mietenstufen von I bis VI
eingeteilt. Das bedeutet, dass nicht unbedingt die Miete, die Sie tatsächlich zahlen, zählt,
sondern festgelegte Höchstbeträge, die wiederum von den Mietenstufen abhängen. Bei Ihrem
Gesamteinkommen zählt das Bruttoeinkommen. Von diesem Betrag werden abhängig von der Entrichtung von Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und Rentenversicherungsbeiträge abgezogen.
Im Internet stehen Ihnen kostenlose Wohngeldrechner zur Verfügung, anhand derer Sie grob
einschätzen können, ob Ihnen Wohngeld zusteht. Entsprechende Wohngeldrechner finden
Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Inneren für Bau und Heimat unter
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/bauen-wohnen/stadt-wohnen/
wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeldrechner-2020-artikel.html oder unter
www.wohngeld.org.
Ab wann und wie lange wird Wohngeld gewährt?
Wohngeld wird ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, gewährt und in der Regel
für 12 Monate bewilligt. Anschließend ist ein neuer Antrag erforderlich. Erhalten Sie bereits
Wohngeld, so muss – wie bisher - kein neuer Antrag gestellt werden. Allerdings gilt auch
dies nur innerhalb des sogenannten Bewilligungszeitraums.
4. Kosten der Unterkunft
Wann habe ich einen Anspruch auf Kosten der Unterkunft?
Zielgruppe sind Menschen/Haushalte ohne eigenständige Einkommenserzielung, die auch
kein Arbeitslosengeld (ALG I) erhalten. In der aktuellen Situation kann das auch Selbstständige
betreffen, die COVID-19-bedingt unmittelbar ohne Einkommen dastehen.
Wo werden Leistungen auf Kosten der Unterkunft beantragt?
Betroffene stellen unmittelbar beim zuständigen Jobcenter einen Antrag auf
Grundsicherung und Übernahme der vollen Wohnkosten.
Gibt es aufgrund der aktuellen Situation Erleichterung bei der Antragsstellung?
Ja.
Erstanträge können einfach formlos schriftlich, ohne persönliche Vorsprache (direkt über den
Hausbriefkasten des Jobcenters) oder telefonisch gestellt werden. Zu empfehlen ist die
schriftliche Beantragung, da die bekannten Jobcenter-Telefonnummern aktuell kaum erreichbar
sind. Ggf. ist es sinnvoll, zum Nachweis die schriftliche Antragstellung bezeugen zulassen.
Anträge können gestellt werden unter: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld-2/arbeitslosengeld-2-beantragen
Im Kern gilt bis auf Weiteres:
-Vereinfachtes Verfahren für Zugang zu sozialer Sicherung.
Keine zeitaufwändige Vermögensprüfung: Für Leistungen, deren Bewilligungszeiträume
zwischen 1. März 2020 und 30. Juni 2020 beginnen, wird Vermögen für die
Dauer von 6 Monaten nicht berücksichtigt. Es gilt die Vermutungsregel, dass Antragsteller
kein erhebliches Vermögen haben. Es genügt eine Erklärung des Antragstellers.
-Keine Angemessenheitsprüfung:
Ab April 2020 erfolgt bei Erstanträgen keine Angemessenheitsprüfung. Für zunächst
6 Monate werden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
als angemessen angesehen/übernommen. Es gelten auch nicht die üblichen
an der sozialen Wohnraumförderung orientierten Flächenbeschränkungen. Die
tatsächlichen Aufwendungen für die tatsächliche Wohnfläche gelten.